Satzung

§  1      Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Studienförderung Passo Fundo e.V. (2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Der Sitz des Vereins ist Münster.

§  2      Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3       Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die materielle und ideelle Förderung besonders begabter  Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen (Stipendiaten) im In- und Ausland. (4) Weiterhin werden Projekte gefördert, die von den Stipendiaten geplant und durchgeführt werden und die in modellhafter Weise die Lebensbedingungen und Perspektiven armer Bevölkerungsgruppen verbessern helfen.

(5) Die materielle Förderung der Stipendiaten besteht in einer finanziellen Unterstützung und setzt finanzielle Bedürftigkeit voraus. (6) Die ideelle Förderung der Stipendiaten besteht aus einem Bildungsprogramm, durch das die geistige Auseinandersetzung mit Problemen in Wissenschaft und öffentlichem Leben geweckt sowie das Engagement für die Allgemeinheit gefördert werden soll.

(7) Mit den Partnervereinen werden Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsam Förderrichtlinien erarbeitet.

§ 4       Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5       Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§ 6       Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7       Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. (3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8       Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. (4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 9       Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11     Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch e-Mail oder einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. (4) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. (7) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (8) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12     Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (3) Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorstand ist - im Innenverhältnis - nicht berechtigt, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung Darlehnsverbindlichkeiten einzugehen.

§ 13     Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. (2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. (3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14     Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Cusanuswerk e.V. - Bischöfliche Studienförderung" mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - Förderung begabter Studenten und Studentinnen an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen - zu verwenden hat.

 

Münster, den 13.10.2013